Ist Klickbetrug strafbar? Was im Gesetz steht und wo es offen ist
Autor
Mathias BitschVeröffentlicht am
Inhalt — 8 Abschnitte
- Wer klickt, entscheidet über die Rechtslage
- Computerbetrug: die naheliegende Vorschrift
- Der Haken bei Klicks der Konkurrenz: die Absicht
- Computersabotage: eine zweite Vorschrift, aber hohe Hürden
- Wettbewerbsrecht: Unterlassung und Schadensersatz
- Für Websitebetreiber: Google schließt aus
- Das eigentliche Problem: der Nachweis
- Die ehrliche Einordnung
Jemand klickt auf Ihre Anzeigen, und Sie zahlen dafür. Die naheliegende Frage: Darf der das? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, wer klickt und warum. Ein Gesetz, das „Klickbetrug“ beim Namen nennt, gibt es nicht. Ob ein Klick strafbar ist, entscheidet sich an allgemeinen Vorschriften, und bei einer der wichtigsten Fragen sind sich Fachleute nicht einig.
Vorweg: Das hier ist keine Rechtsberatung, und ich bin kein Anwalt. Der Beitrag zeigt, was im Gesetz steht, was Juristen dazu schreiben und was ich an Rechtsprechung finden konnte. Für einen konkreten Fall gehört er in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts.
Wer klickt, entscheidet über die Rechtslage
Hinter dem Wort Klickbetrug stecken ganz verschiedene Fälle. Rechtsanwalt Dr. Bahr unterscheidet in einem Aufsatz zum Thema drei:
Der Websitebetreiber klickt selbst. Auf seiner Seite laufen Anzeigen, er bekommt für jeden Klick einen Anteil — und klickt deshalb selbst oder lässt klicken.
Ein Mitbewerber klickt. Er verdient an den Klicks selbst nichts. Er will, dass Ihr Tagesbudget früh aufgebraucht ist, Ihre Anzeige verschwindet und seine eigene besser dasteht.
Jemand klickt auf die Anzeigen eines anderen Websitebetreibers, damit dieser wegen auffälliger Klicks aus dem Werbeprogramm fliegt und seine Werbeeinnahmen verliert.
Dazu kommen die großen Netzwerke, die mit gefälschten Aufrufen Werbegeld im großen Stil abschöpfen. In den USA sind solche Netzwerke angeklagt und ihre Köpfe verurteilt worden; das steht in Warum es Klickbetrug gibt. Wer daran verdient, steht dort strafrechtlich am klarsten da.
Computerbetrug: die naheliegende Vorschrift
Gewöhnlicher Betrug (§ 263 StGB) setzt voraus, dass jemand „einen Irrtum erregt“. Dr. Bahr verneint das beim Klickbetrug ausdrücklich, und auch der zweite Fachbeitrag, den ich gelesen habe, begründet seine Einordnung damit: Getäuscht wird kein Mensch, sondern ein Programm. Für diesen Fall gibt es § 263a StGB, den Computerbetrug. Strafbar macht sich danach, wer das Ergebnis einer Datenverarbeitung beeinflusst, unter anderem „durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten“ oder „sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf“, und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt.
Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Schon wer Programme herstellt oder sich verschafft, deren Zweck ein solcher Computerbetrug ist, kann sich nach Absatz 3 strafbar machen.
Der Haken bei Klicks der Konkurrenz: die Absicht
§ 263a verlangt mehr als den Schaden. Der Täter muss handeln „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“. Genau daran scheiden sich die Meinungen, wenn ein Mitbewerber klickt.
Beim Websitebetreiber, der auf die Anzeigen auf seiner eigenen Seite klickt, ist der Vorteil offensichtlich: Er bekommt Geld für jeden Klick. Dr. Bahr hält in diesem Fall den Computerbetrug für gegeben. Ein Mitbewerber dagegen verdient an den Klicks nichts; sein Vorteil liegt, wenn überhaupt, in einer besseren Platzierung der eigenen Anzeige. Nach Bahrs Auffassung reicht das nicht: Dieser Vorteil sei nicht die Kehrseite Ihres Schadens (Juristen sprechen von fehlender „Stoffgleichheit“), eine Strafbarkeit liege bei Klicks der Konkurrenz deshalb nicht vor. Er räumt allerdings ein, dass ein Staatsanwalt das anders sehen könnte.
Der Hamburger Fachanwalt für Strafrecht Mirko Laudon sieht Klickbetrug 2017 dagegen „in der Regel“ als Computerbetrug an und nennt als offene Frage einzig, ob der Mitbewerber in der nötigen Absicht handelt. Ein deutsches Urteil, das diese Frage für Klicks eines Mitbewerbers entscheidet, habe ich nicht gefunden. Zwei Entscheidungen, die in Fachbeiträgen zitiert werden, sind nicht frei zugänglich; was darin steht, kann ich deshalb nicht wiedergeben.
Computersabotage: eine zweite Vorschrift, aber hohe Hürden
§ 303b StGB stellt unter Strafe, wer „Daten … in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt“ — hier genügt also die Absicht zu schaden. Die Vorschrift verlangt aber zusätzlich, dass dadurch eine Datenverarbeitung, die für einen anderen „von wesentlicher Bedeutung“ ist, „erheblich“ gestört wird. Ob Klicks auf eine Anzeige diese Schwelle erreichen, hat nach meiner Recherche noch kein Gericht entschieden. Dr. Bahr verneint auch hier eine Strafbarkeit: Es würden keine Daten verändert, sondern nur falsche Daten aufgezeichnet.
Wettbewerbsrecht: Unterlassung und Schadensersatz
Klarer ist das Bild außerhalb des Strafrechts. Unlauter handelt nach § 4 Nr. 4 UWG, wer „Mitbewerber gezielt behindert“. Fachanwalt Laudon ordnet Klickbetrug durch Mitbewerber als solche gezielte Behinderung ein; Dr. Bahr nennt ihn, noch nach der alten Fassung des Gesetzes, wettbewerbswidrig. Daraus folgen nach dem Gesetz ein Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) und, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, auf Schadensersatz (§ 9 UWG). Daneben nennen beide § 826 BGB: Wer einem anderen „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise“ vorsätzlich Schaden zufügt, muss ihn ersetzen.
Wie eng Gerichte den Begriff der gezielten Behinderung im Umfeld von Google-Anzeigen ziehen, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2015, in dem es um eine Markenbeschwerde bei Google ging, nicht um Klicks. Es steht im Abschnitt „Und rechtlich?“ in Klickt die Konkurrenz auf Ihre Anzeigen?.
Für Websitebetreiber: Google schließt aus
Wer selbst Anzeigen auf seiner Website zeigt, bekommt es neben dem Gesetz mit Googles Regeln zu tun. Die AdSense-Programmrichtlinien sind eindeutig: „Klicks auf eigene Anzeigen sind ausnahmslos untersagt.“ Verboten sind danach auch wiederholte manuelle Klicks, Programme, die automatisch klicken, und Belohnungen für Besucher, die auf Anzeigen klicken sollen.
Das eigentliche Problem: der Nachweis
Selbst wo die Rechtslage klar ist, muss man beweisen, wer geklickt hat. Und das ist der schwierigste Teil. Eine IP-Adresse zeigt einen Internetanschluss, keinen Menschen und keine Absicht. Internetanschlüsse können regelmäßig eine neue Adresse bekommen, Handys gehen über die Server ihres Anbieters ins Netz.
Bevor es um Anzeigen oder Klagen geht, stehen deshalb zwei Schritte, die Sie selbst tun können: die Anzeichen im eigenen Konto prüfen und Google eine Prüfung der Klicks beantragen. Wie das geht und welche Unterlagen Google dafür verlangt, steht in Klickbetrug erkennen und Klickbetrug bei Google Ads. Was Google als ungültig erkennt, wird nicht berechnet oder gutgeschrieben — das ist schneller als jedes Verfahren.
Die ehrliche Einordnung
Ist Klickbetrug strafbar? Wenn jemand an den Klicks verdient, spricht viel dafür, und große Netzwerke werden verfolgt. Wenn ein Mitbewerber klickt, ist die Strafbarkeit unter Juristen umstritten; wettbewerbswidrig ist es nach beiden Fachbeiträgen, die ich gelesen habe. Und in jedem Fall entscheidet am Ende nicht der Paragraph, sondern der Beweis.
Vor dem Strafrecht kommt der Beweis. Und vor dem Beweis der Blick ins eigene Konto.
Ob sich in Ihrem Konto Muster zeigen, die nach Klickbetrug aussehen — oder nach einer Einstellung, die nur so wirkt —, prüft die Konto-Durchsicht.
Quellen
Klingt nach Ihrem Konto? Die Konto-Durchsicht beantwortet für Ihr eigenes Konto, was hier allgemein steht — für Unternehmen zum Festpreis von 490 € zzgl. USt, Ergebnis in der Regel binnen 5 Werktagen.
Durchsicht anfragenPassend dazu
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